AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
gROSEs Glück RundumService
Inhaberin: Saskia Rose
Draisstraße 21, 76448 Durmersheim
§ 1 Vertragsgegenstand und Leistungscharakter
(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Objekt-, Gebäude- und Grundstücksbetreuung, insbesondere hausmeisterliche Tätigkeiten sowie – sofern gesondert vereinbart – Winterdienstleistungen.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Hausmeister- und/oder Winterdienstvertrag.
(3) Sämtliche Leistungen werden als Dienstleistungen erbracht. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere ein jederzeit mangelfreier Zustand (z. B. dauerhafte Sauberkeit oder durchgehende Schnee- und Eisfreiheit), ist nicht geschuldet.
(4) Leistungen erfolgen grundsätzlich ausschließlich am Gemeinschaftseigentum. Tätigkeiten am Sondereigentum bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 2 Leistungsabgrenzung und ausgeschlossene Leistungen
(1) Nicht Gegenstand der Leistungen sind insbesondere:
- Reparaturen und Instandsetzungen
- handwerkliche oder technische Arbeiten
- Wartung, Prüfung oder Instandhaltung technischer Anlagen
- Arbeiten an Elektrik, Sanitär, Heizung oder sonstiger Haustechnik
- Störungsbeseitigung oder Schadensbehebung
- Winterdienst (sofern nicht separat vereinbart)
- Rufbereitschaft, Notdienst oder 24/7-Verfügbarkeit
(2) Auch wenn solche Tätigkeiten im Rahmen von Kontrollgängen erkennbar werden, entsteht keine Verpflichtung zur Durchführung.
(3) Eine Verpflichtung zur Beauftragung, Koordination oder Überwachung von Fachfirmen besteht nicht.
(4) Eine Erweiterung des Leistungsumfangs durch tatsächliche Durchführung einzelner Tätigkeiten erfolgt nicht stillschweigend.
§ 3 Hausmeisterleistungen
(1) Hausmeisterleistungen werden ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang und Turnus erbracht.
(2) Kontrollgänge erfolgen als reine Sichtkontrollen ohne technische Prüfpflicht.
(3) Die Leistungen erfolgen nach betrieblicher Organisation des Auftragnehmers. Ein Anspruch auf Durchführung zu bestimmten Uhrzeiten besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
§ 4 Winterdienst
(1) Winterdienstleistungen werden ausschließlich auf Grundlage eines separaten Vertrages erbracht.
(2) Die Leistungspflicht beschränkt sich auf die dort definierten Flächen und Zeiten.
(3) Die Saison umfasst den Zeitraum vom 01. November bis 31. März.
(4) Es besteht keine dauerhafte Wetterüberwachung und keine durchgehende Einsatzpflicht.
(5) Einsätze erfolgen bei erkennbarer Witterungslage im Rahmen des betrieblich Zumutbaren.
(6) Die Anzahl der Einsätze ist grundsätzlich auf maximal zwei Einsätze pro Kalendertag begrenzt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(7) Ein jederzeit schnee- und eisfreier Zustand kann nicht gewährleistet werden.
(8) Zwischen zwei Einsätzen auftretende Glätte oder Schneefall begründen keine Haftung.
§ 5 Einsatzzeiten und Organisation
(1) Einsatzzeiten und Intervalle ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Einsätze nach wirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zu bündeln.
§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Vertrag.
(2) Pauschalen gelten nur für die ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
(3) Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung und werden gesondert berechnet.
§ 7 Verbrauchsmaterial
(1) Verbrauchsmaterialien, insbesondere Streugut, sind nicht Bestandteil von Pauschalen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle relevanten Flächen frei zugänglich sind.
(2) Einschränkungen oder Behinderungen führen dazu, dass die Leistungspflicht für die betroffenen Bereiche entfällt.
(3) Der Auftraggeber hat erkennbare Gefahrenquellen oder Besonderheiten rechtzeitig mitzuteilen.
§ 9 Weisungsbefugnis
(1) Weisungsbefugt ist ausschließlich der Auftraggeber bzw. die Hausverwaltung.
(2) Einzelne Eigentümer, Bewohner oder Mieter sind nicht weisungsberechtigt.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Keine Haftung besteht insbesondere für:
- witterungsbedingte Veränderungen
- plötzlich auftretende Glätte oder Verschmutzungen
- Schäden durch Dritte
- normale Abnutzung
(3) Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verbleibt beim Auftraggeber, soweit sie nicht ausdrücklich übertragen wurde.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
Die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Vertrag.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(3) Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.